Insolvenzrecht – Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers trotz zwischenzeitlicher Insolvenzeröffnung auch für frühere Geschäftsjahre

Insolvenzrecht – InsO § 155 Abs. 3; HGB § 318 Abs. 3

Meine Kurzkommentierung der aktuellen Rechtsprechung des BGH: Bestellung eines Abschlussprüfers in den Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht ist veröffentlicht (EWiR 17 / 2018).

Inhaltlich geht es um die Frage, ob vor Insolvenzeröffnung erteilte Abschlussprüfungsmandate entgegen § 116 InsO Bestand haben. Also Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer, was der BGH bejaht hat. Damit hat der BGH eine Frage der Kompetenzzuweisung an die Gesellschafter/Geschäftsleitung in der Eigenverwaltung zugunsten der eigenverwaltenden Organe entschieden.

Diese Kompetenzzuweisung gilt in gleicher Weise in einem eröffneten Regelinsolvenzverfahren bei Bestellung eines Insolvenzverwalters.

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InsO § 155 Abs. 3; HGB § 318 Abs. 3

Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers trotz zwischenzeitlicher Insolvenzeröffnung auch für frühere Geschäftsjahre