„Insolvenz – Wie lässt sich das Vermögen sichern?“

Beitrag von Prof. Dr. Neußner und mir im aktuellen Platow-Brief.

BGH ERTEILT GÄNGIGEN ANDERKONTEN EINE ABSAGE ■ Die deutlich formulierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 7.2.19 (BGH; Az.: IX ZR 47/18) zur Unzulässigkeit und damit Pflichtwidrigkeit der Nutzung von Anderkonten und offenen Treuhandkonten schlägt Wellen – nicht nur bei den Verwaltern. Auch auf Bankenseite wird bereits an Lösun- gen gearbeitet, wie die vom BGH geforderten Sonderkonten für die Insolvenzmasse praktikabel umgesetzt werden können, wissen Bettina Breitenbücher und Anette Neußner, Insolvenzrechtlerinnen der Kanzlei Kübler.

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Zur Vermeidung so genannter Amtshaftungsansprüche for- dern die Insolvenzgerichte ihre Verwalter derzeit auf, mit- zuteilen, ob und in welchen Verfahren sie Anderkonten (Vollrechts-Treuhandkonten) als Insolvenzkonten führen, und diese Praxis umgehend zu beenden und auf Sonderkonten umzustellen. Dass diese Abfrage bestätigen wird, was der BGH als selbstverständlich voraussetzt, nämlich dass Son- derkonten in der Praxis üblich seien, darf nach bankseitigen Informationen allerdings bezweifelt werden – obwohl den Verwaltern auf Grund einer höchstrichterlichen Entscheidung zu Fehlüberweisungen auf Insolvenz-Anderkonten bereits 2009 klar geworden war, dass offene Treuhandkonten als Verfahrenskonten nicht in ihrem Interesse sind (BGH, Az.: IX ZR 192/07).

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Insolvenz – Wie lässt sich das Vermögen sichern (PDF)