Restrukturierung – Neue EU-Richtlinie beschäftigt Berlin
SANIERUNGSTOOL GEGEN INSOLVENZ
Beitrag von Dr. Bettina E. Breitenbücher und Prof. Dr. Anette Neußer. ■
Seit Ende 2018 steht die finale Fassung der Restrukturierungsrichtlinie (RRL) mit ihren Anforderungen an einen EU-weiten Restrukturierungs- rahmen zur Abwendung einer drohenden Insolvenz. Auch Deutschland hat hier Nachholbedarf, wurde doch noch 2013 lediglich die Sanierung „in“ der Insolvenz durch das gerade evaluierte ESUG gestärkt. Bei der Ausgestaltung des Verfah- rens räumt die RRL einen weiten Gestaltungsspielraum ein. „Voraussetzung ist, dass das sanierungswillige Unternehmen sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet“, erläutert Anet- te Neußner, Partnerin bei der Kanzlei Kübler. „Welche Grenze Berlin an dieser Stelle normieren wird, ergibt sich letztlich aus der notwendigen Abstimmung mit dem Insolvenzrecht. Zahlungsunfähig darf das Unternehmen jedenfalls noch nicht sein.“ Auch ein Rentabilitätstest könnte verlangt werden.
Ziel ist ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung durch den Schuldner. Die Gerichte werden eingebunden, wenn ein Vollstreckungsstopp angeordnet werden soll. Ein solches Mo- ratorium hat gleichzeitig eine Insolvenzsperre zur Folge, d.h. Gläubiger können kein Insolvenzverfahren einleiten und für den Schuldner ist die Insolvenzantragspflicht suspendiert. Kern des Verfahrens ist der Restrukturierungsplan, in dem die Maßnahmen zur Abwendung der Insolvenz, also in der Regel
die Kürzung der Gläubigerforderungen, festgelegt werden. Auf Finanzgläubiger sind die Eingriffe dabei nicht beschränkt. Für die Abstimmung über den Plan werden die Gläubiger anhand ihrer Interessen in homogene Klassen eingeteilt.
Die zur Annahme des Plans notwendigen Mehrheiten inner- halb der Klassen legt Berlin fest, ebenso die Voraussetzungen für eine klassenübergreifende Bindung an eine Mehrheitsent- scheidung. Eine Majorisierung lässt das deutsche Recht bis- lang außerhalb einer Insolvenz nur zum Einfangen renitenter Anleihegläubiger zu. Brisant ist, dass auch die Anteilsinhaber eine Klasse bilden können und gleichzeitig ein Restrukturie- rungsverwalter oder die Gläubiger einen Restrukturierungsplan vorlegen können. Damit hätten diese die Möglichkeit, das vom Inhaber eingeleitete Verfahren dazu zu nutzen, diesen aus sei- nem Unternehmen zu drängen. „In diesem vorinsolvenzlichen Bereich könnte dies zu einem Kulturbruch in Deutschland füh- ren“, so Bettina Breitenbücher, Geschäftsführende Partnerin bei Kübler, und mahnt eine Umsetzung mit Augenmaß an. Zwei Jahre haben die Mitgliedstaaten hierfür Zeit. ■