Beitrag im ForderungsPraktiker

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Seit die Europäische Kommission vor zwei Jahren den Entwurf einer Restrukturierungsrichtlinie[1] vorgelegt hat steht fest, dass auch Deutschland an einem vorinsolvenzlichen Sanierungsrecht nicht mehr vorbeikommt. Das erst im Jahre 2012 in Kraft getretene und aktuell evaluierte ESUG[2] kann den Anforderungen aus Brüssel insoweit nicht genügen. Auch das damals neu eingeführte Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) setzt einen Insolvenzantrag des Unternehmens und einen Eröffnungsgrund voraus und zielt auf eine alle Gläubiger erfassende Insolvenzplanlösung in einem eröffneten, förmlichen Insolvenzverfahren ab.